Satzung

des Vereins

Nachbarschaftshilfe Wenzenbach e.V.

 

Inhaltsverzeichnis

§   1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§  
2 Zweck und Aufgaben des Vereins
§  
3 Gemeinnützigkeit
§  
4 Mitgliedschaft
§  
5 Beendigung der Mitgliedschaft
§  
6 Mitgliedsbeiträge
§  
7 Versicherungsschutz
§  
8 Organe des Vereins
§  
9 Mitgliederversammlung
§
10 Einberufung der Mitgliederversammlung
§
11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§
12 Durchführung der Mitgliederversammlung
§
13 Der Vorstand
§
14 Zuständigkeit des Vorstands
§
15 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
§
16 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
§
17 Auflösung des Vereins
§
18 Gültigkeit der Satzung

 


 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der im Jahre 2013 gegründete Verein führt den Namen „Nachbarschaftshilfe Wenzenbach e.V.“ [Logo: Ge-he Mit = Gemeinsam helfen wir Mitbürgern]

2. Der Verein hat seinen Sitz in Wenzenbach, Landkreis Regensburg, und wurde am 24. Oktober 2013 in das Handels- und Gewerberegister des Amtsgerichtes Regensburg eingetragen (Aktenzeichen VR 200979).

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch Dienstleistungen vieler Art für hilfsbedürftige Wenzenbacher Mitbürger wie beispielsweise

a) die Unterstützung von Personen, die zu dem  Personenkreis des § 53 Abgabenordnung gehören, in Verrichtungen des täglichen Lebens;

b) Besuchsdienste bei alten oder hilfsbedürftigen Personen;

c) Begleitung von Senioren und hilfsbedürftigen Personen, z.B. bei Behördengängen, Arztbesuchen, Banken, Einkaufen, Kulturveranstaltungen;

d) Betreuung und Unterstützung von Senioren, Familien und Kindern;

e) Hilfe bei kleinen Haus- und Gartenarbeiten, wenn eine Selbstversorgung durch Alter oder Krankheit nicht mehr möglich ist.

2. Die Arbeit der Nachbarschaftshilfe ist offen für alle Hilfesuchenden ohne Rücksicht auf Religion, Rasse oder Weltanschauung. Auf Leistungen der Nachbarschaftshilfe besteht kein Rechtsanspruch.

3. Zu allen Hilfsleistungen wird ein Netz aufgebaut, um Leistungsangebote zu optimieren und gewerbliche Organisationen nicht zu schädigen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine politischen, religiösen und eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, von Aufwandsentschädigungen abgesehen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandserstattungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Dem Verein können aktive oder passive Mitglieder angehören. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.

2. Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die die Ziele des Vereins unterstützen, können aktive Mitglieder sein. Aktive Mitglieder können Helfer und Hilfesuchende sein. Helfer können für den Verein nur tätig werden, wenn sie Mitglied sind. Hilfesuchende müssen Bürger der Gemeinde Wenzenbach sein.

3. Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Verbände und Ämter aufgenommen werden, die den Vereinszweck fördern, aber selbst nicht aktiv tätig werden.

4. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in den Verein besteht nicht. Der Antrag muss Namen und Anschrift des Antragsstellers enthalten, bei aktiven Mitgliedern auch Angaben, welche Dienste angeboten werden, bei Hilfesuchenden, welche Hilfen in Anspruch genommen werden wollen.

5. Über den Antrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Geschäftsordnung in der jeweils gültigen Fassung an. Insbesondere ist jedes Mitglied zur Verschwiegenheit aller aus seiner Tätigkeit gewonnenen Informationen verpflichtet.

6. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

7. Die Mitgliedschaft in sonstigen Vereinen verhindert nicht die Mitgliedschaft im Verein.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet

     a) durch freiwilligen Austritt,

     b) bei Wegfall einer Voraussetzung zum Erwerb der Mitgliedschaft,

     c) durch Tod des natürlichen Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person oder

     d) durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres möglich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Frist durch Vorstandentscheid verkürzt werden.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

     a) es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Das betroffene Mitglied muss vor der Beschlussfassung gehört werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung einlegen.

     b) ein Mitglied schuldhaft gegen die Vorschriften dieser Satzung verstößt oder  in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,

     c) das Vertrauensverhältnis zwischen einem Mitglied und den übrigen Mitgliedern gestört ist,

     d) gegen die Verschwiegenheit verstoßen wurde oder

     e) die persönliche Zusammenarbeit mit dem Mitglied erschwert ist und der Zweck des Vereins und die Erfüllung seiner Aufgaben dadurch gefährdet sind.

4. In schweren Fällen ist der Ausschluss ohne Einhaltung einer Frist möglich; ansonsten ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten.

5. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Schadensersatzansprüche gegen den Verein wegen eines Ausschlusses sind ausgeschlossen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Ab Eintritt wird ein voller Jahresbeitrag fällig. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags werden vom Vorstand festgesetzt und in der Geschäftsordnung festgehalten.

2. Alle Zahlungen werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Nichtteilnahme bedingt eine Bearbeitungsgebühr. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen der Anschrift und der Bankverbindung dem Vorstand mitzuteilen.

§ 7 Versicherungsschutz

Für alle Mitglieder besteht während jeder einzelnen angemeldeten Tätigkeit im Auftrag des Vereins ein Versicherungsschutz für Haftpflicht und Unfall.

§ 8 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind

     a) die Mitgliederversammlung

     b) der Vorstand.

2. Alle Organe des Vereins unterliegen der Verschwiegenheit hinsichtlich aller Angelegenheiten von Mitgliedern und der eigenen Angelegenheiten des Vereins, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Organe des Vereins zur Kenntnis gekommen sind. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Amtes.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

b) Genehmigung des Haushaltsplanes;

c) Entlastung des Vorstandes nach Vorlage der Kassenprüfung über das abgelaufene Geschäftsjahr;

d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und des Leistungsangebotes;

e) Bestellung von zwei Kassenprüfern;

f) Berufung gegen Ablehnung der Aufnahme oder Ausschluss eines Mitglieds;

g) Entscheid zur Auflösung des Vereins.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal jeden Jahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit Angabe der Tagesordnung durch eine Mitteilung in schriftlicher Form an die Mitglieder einberufen. Die Frist zwischen dem Tag des Mitteilungsversands und dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung beträgt mindestens zwei Wochen.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzungen bekannt zu geben.

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. § 10 gilt entsprechend.

§ 12 Durchführung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

2. Wahlen werden von einem aus drei Personen bestehenden Wahlausschuss durchgeführt. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden in der Versammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestellt.

3. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn dies die Mehrheit der anwesenden Mitglieder beantragt.

5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem jeweiligen Schriftführer/in und der/dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse sowie die Art der Abstimmung enthalten. 

§ 13 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und drei Beisitzern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Die Vorsitzenden besitzen jeweils Einzelvertretungsbefugnis. Dem Verein gegenüber sind die Vorsitzenden an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende des Vereins nur bei Beauftragung durch den 1. Vorsitzenden des Vereins oder bei dessen Verhinderung tätig werden darf.

2. Die Vorstandsmitglieder sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner sieben Mitglieder mitwirken. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

4. Der Vorstand erhält keine Vergütung. Über Entschädigung eines größeren Aufwandes entscheidet die Geschäftsordnung.

§ 14 Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder das Gesetz einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung mit Aufstellung der Tagesordnung;

b) Einberufung der Mitgliederversammlung;

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

d) Erstellung eines Jahres- und Kassenberichts;

e) Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplanes;

f) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

g) Organisation der Hilfeeinrichtung;

h) Betreuung der Mitglieder.

2. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise eingeschränkt, dass zu außergewöhnlichen Rechtsgeschäften für den Verein die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig ist. Die Mitgliederversammlung kann einen Geschäftswert festlegen, über den der Vorstand eigenmächtig Rechtsgeschäfte tätigen und verfügen kann. Diese Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis.

§ 15 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren - gerechnet von der Wahl an - gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt werden können aktive und fördernde Mitglieder. Die Wahl wird offen durchgeführt; die Mitgliederversammlung kann mit Mehrheit eine geheime Wahl beschließen.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger bis zum Ende der regulären Amtsdauer gewählt.

3. Der Vorstand bleibt jeweils bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt.

§ 16 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand hält Sitzungen nach Anfall und Dringlichkeit der Aufgaben ab. Spätestens sollen vierteljährlich Sitzungen einberufen werden.

2. Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Geleitet werden die Sitzungen durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder bei der Beschlussfassung mitwirken. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Stellvertreters. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur bei einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wenzenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

4. Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 18 Gültigkeit der Satzung

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 11. September 2013 beschlossen.

2. Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die Veröffentlichung erfolgte am 24. Oktober 2013.

3. Sollte im Zuge des Eintragungsverfahrens, angeregt durch das Registergericht oder das Finanzamt eine redaktionelle Satzungsänderung erforderlich werden, so ist hierzu der Vorsitzende berechtigt. Der Vorsitzende hat darüber in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

 

Dies ist noch die "alte" Satzung, weil die "neue" erst vom Gericht bestätigt werden muss.
Die geänderte und in der Versammlung beschlossene unten als PDF-Dokument.

 


Die neue Satzung als PDF-Dokument